Unternehmer

Informationen für Unternehmer

Für Unternehmer ist eine sorgfältige und rechtzeitige Planung unabdingbar.  Für verheiratete Unternehmer empfiehlt sich ein Ehevertrag, mit gänzlichem Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung oder zumindest einer Modifikation des Zugewinnausgleichs, z.B. durch Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich. Schließlich sollte der Unternehmer ein Testament zur Regelung der Unternehmensnachfolge im Falle seines Todes aufsetzen. Die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge passen häufig nicht für die Unternehmensnachfolge, bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft und damit hohes Streitpotential, welches den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann. Rechtzeitig vor Eintritt in die Rentenphase muss die Übertragung des Unternehmens auf Familienmitglieder oder der Verkauf an Dritte geplant und umgesetzt werden. Auch hierbei steht Ihnen unsere Kanzlei mit Rat und Tat zur Seite.

Für Unternehmer kann z.B. die sogenannte Familien-KG eine interessante Gestaltungsmöglichkeit darstellen. Die Kinder treten dabei zunächst als Kommanditisten in Höhe der steuerlichen Freibeträge in das Unternehmen ein. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Kinder am Vermögen der Gesellschaft hoch, an den Stimmen und am Gewinn hingegen im Verhältnis dazu niedrig beteiligt. Die den Eltern in der Gesellschaft nachfolgenden Kinder sind hierdurch wirtschaftliche Träger des Vermögens, die Früchte und die Kontrolle verbleiben hingegen bei den Eltern.

Falls aufgrund des Alters der Kinder noch nicht klar ist, welches der Kinder einmal das Unternehmen erben soll, bietet sich z.B. ein Zweckvermächtnis an. Als Alleinerbin wird dann die Ehefrau eingesetzt. Zugunsten der Kinder wird ein Vermächtnis angeordnet, wonach die Ehefrau das Recht erhält, aus dem Kreis der Kinder den Unternehmensnachfolger zu bestimmen. Um die anderen Kinder ebenfalls zu bedenken, kann dann ein Untervermächtnis angeordnet werden. Mit diesem Untervemächtnis erhält wiederum die Ehefrau das Recht, dem Unternehmensnachfolger aufzugeben, seinen weichenden Geschwistern einen Ausgleich zu gewähren. Wenn die Ehefrau nicht gewillt oder in der Lage ist, das Unternehmen bis zur Bestimmung des Nachfolgers zu führen, kann außerdem Testamentsvollstreckung angeordnet werden und dem Testamentsvollstrecker darüber hinaus eine Vollmacht zur Unternehmensführung erteilt werden.

Share by: