Urteile zum EU Erbrecht
EuGH Urteil vom 6.11.2018
In diesem Fall hatte das Bundesarbeitsgericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das europäische Recht dazu führt, dass nicht genommener Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers bei den Erben zu einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber führt. Nach deutschem Recht war dieses nicht der Fall. Der EuGH entschied, dass deutsches Recht gegen europäisches Recht verstößt und daher nicht anzuwenden sei. Die Erben können daher vom Arbeitgeber Zahlung verlangen ( AZ C 569/16 und 570/17 ).
EuGH Urteil vom 1.3.2018Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde :
Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet. Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser war hälftiger Miteigentümer einer Immobilie in Schweden. Die deutsche Ehefrau beantragte beim AG Schöneberg ein europäisches Nachlasszeugnis, um den hälftigen Miteigentumsanteil in Schweden umschreiben zu lassen. Nach deutschem Recht war sie neben dem Kind der Eheleute zu 1/2 Erbin geworden. Das AG Schöneberg verwies darauf, dass es sich bei § 1371 I BGB um eine familienrechtliche Regelung handele und diese Vorschrift daher bei der Austellung eines europäischen Nachlasszeugnisses nach der erbrechtlichen EU-Verordnung nicht zu berücksichtigen sei. Es sei daher nur ein Erbteil von 1/4 gemäß § 1931 BGB zu bescheinigen. Der EuGH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt. Demnach handele es sich bei der Vorschrift des 1371 I BGB um eine erbrechtliche Vorschrift, so dass diese auch im Rahmen der Erstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses zu berücksichtigen sei. Die Ehefrau wurde also mit 1/2 Erbteil in das europäische Nachlasszeugnis eingetragen ( AZ C 558/16 ).
OLG Hamm Beschluss vom 2.1.2018Der deutsche Erblasser war am 9.7.2016 in Spanien verstorben. Die Kinder hatten in Deutschland einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt. Das deutsche Nachlassgericht lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass die spanischen Gerichte zuständig seien, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt habe. Das OLG Hamm entschied, dass die deutschen Gerichte zuständig seien. Es sei eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung von Dauer und Regelmäßigkeit von Besuchen, der besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse und der Lage des Vermögens. Daneben sei auch ein subjektives Element zu berücksichtigen, nämlich ein Aufenthalts- und Bleibewille. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sei daher als gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland anzusehen ( AZ I- 10 W 35/17 ).
OGH Beschluss vom 21.12.2017
In dieser Entscheidung hatten die Erben einen deutschen Erbschein in Österreich vorgelegt, um die Umschreibung auf die Erben ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die Erblasserin wurde nach deutschem Recht beerbt. Der OGH der Republik Österreich entschied, dass ein deutscher Erbschein hierfür ausreichend sei, ein europäisches Nachlasszeugnis müsse nicht vorgelegt werden ( AZ 5 Ob 186/17 ).