Beratung der Erben

Nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall ist zunächst einmal zu überprüfen, ob das Erbe werthaltig ist oder nicht. Da der Erbe auch die Schulden erbt, kann sich bei einem überschuldeten Erbe die Ausschlagung empfehlen. Hier ist die Frist von 6 Wochen zu beachten, innerhalb derer die notarielle Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingegangen sein muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Ehegatten, Kindern und Eltern kann ein Pflichtteilsrecht zustehen, wenn sie enterbt wurden oder ihnen ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zu berücksichtigen ist, dass schon die Geltendmachung des Pflichteils der Erbschaftsteuer unterliegt, d.h. es kommt nicht darauf an, wann die Zahlung erfolgt. Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen auf Dritte unentgeltlich übertragen, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB vom Erben die Ergänzung des Pflichtteiles um den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht durch Einsetzung eines Nachlasspflegers bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Um in Erfahrung zu bringen, welche Schulden der Erblasser hatte, kann beim Nachlassgericht ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt werden. Diese werden dann durch öffentliche Aufforderung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert.

Gibt es mehrere Erben entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Der Nachlass ist dann gemeinschaftlich zu verwalten. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Wirkt ein Miterbe trotz entsprechender Verpflichtung nicht mit, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Der nach der Berichtigung verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich. Hat der Erblasser in seinem Testament Teilungsanordnungen getroffen, können sich die Erben einvernehmlich darüber hinwegsetzen.

Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung und den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen.

Wir beraten den Erben, helfen bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, Erbausschlagung, Erbscheinsanträgen, der Erbauseinandersetzung oder Erbteilsübertragungen auf Dritte.

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