OLG Hamm Urteil vom 12.9.2017
In diesem Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte der Sohn Schlusserbe werden. Der Vater hatte nach dem Tod seiner Frau erhebliches Vermögen auf seine neue Freundin übertragen. Nach dem Tod des Vaters erhob der Sohn Klage gegen die Freundin auf Herausgabe der übertragenen Vermögenswerte. Das OLG Hamm hielt die Klage für begründet, weil es der Freundin nicht gelungen war, ein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters an den Übertragungen nachzuweisen ( AZ 10 U 75/16 ).