OLG Hamm Urteil vom 12.9.2017
In diesem Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte der Sohn Schlusserbe werden. Der Vater hatte nach dem Tod seiner Frau erhebliches Vermögen auf seine neue Freundin übertragen. Nach dem Tod des Vaters erhob der Sohn Klage gegen die Freundin auf Herausgabe der übertragenen Vermögenswerte. Das OLG Hamm hielt die Klage für begründet, weil es der Freundin nicht gelungen war, ein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters an den Übertragungen nachzuweisen ( AZ 10 U 75/16 ).
KG Berlin Urteil vom 31.5.2017
Die Eltern eines verstorbenen Kindes wollten, dass Facebook den Zugang zu dem Facebook-Konto des Kindes gewährt. Das KG lehnte einen solchen Anspruch unter Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis ab ( AZ 21 U 9/16 ).
BFH Urteil vom 10.5.2017
In diesem Fall ging es um eine Vereinbarung zwischen Geschwistern, in der eine Partei zugunsten der anderen auf sein Pflichtteilsrecht am Erbe der Eltern noch zu deren Lebzeiten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtete, Der BFH entschied, dass in diesem Fall nur die schlechtere Steuerklasse II gelte, also ein Freibetrag von 20.000 Euro, während bei einer solchen Vereinbarung nach dem Tod des jeweiligen Elternteils die günstigere Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro gelte ( AZ II R 25/15 ).