Testamente
1) Formelle Anforderungen an ein Testament
Ein Testament kann zur Niederschrift durch einen Notar oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Der Vorteil bei einem notariellen Testament liegt zunächst einmal darin, dass dieses eine höhere Beweiskraft hat. Außerdem finden sich in eigenhändig formulierten Testamenten häufig Unklarheiten, die dazu führen, dass das Testament ausgelegt werden muss oder gar gänzlich unwirksam ist. Da der Notar auch die Geschäftsfähigkeit prüfen muss, wird durch ein notarielles Testament auch der spätere Einwand, das Testament sei wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam, erschwert.
2) Kosten
Die Kosten der Errichtung des Testamentes durch den Notar richten sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert ist das Vermögen des Erblassers abzüglich der vorhandenen Schulden, wobei die Schulden maximal bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden. Beträgt das Vermögen also 300.00 Euro und die Schulden 200.000 Euro liegt der Geschäftswert bei 150.000 Euro. Die Gebühr für die Beratung und Beurkundung eines Testamentes liegt dann bei 435 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer,bei einem gemeinschaftlichen Testament 870 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Da durch ein notarielles Testament häufig den Erben die Beantragung eines Erbscheines beim Nachlassgericht erspart wird, welcher wiederum kostenpflichtig ist, empfiehlt sich auch aus Kostengründen die Errichtung eines Testamentes. Da das Vermögen in der Regel im Laufe des Lebens zunimmt, ist es günstiger, das Testament frühzeitig zu erstellen, weil sonst die Kosten mit zunehmendem Vermögen steigen.
3) Ehegattentestament
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu errichten. Ein solches kann nur noch durch notariell beurkundeten Rücktritt widerrufen werden, dieser Rücktritt muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden, so dass es nicht möglich ist, heimlich hinter dem Rücken des Anderen das Testament zu ändern. Sind in dem Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten, können diese nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr geändert werden, weil dann Bindungswirkung eingetreten ist. Wechselbezüglichkeit liegt z.B. vor, wenn die Ehegatten sich jeweils zum Alleinerben und nach dem Tod des Längerlebenden die Kinder als Schlusserben einsetzen.
4) Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der Empfänger des Vermächtnisses kann dessen Herausgabe vom Erben fordern. In einem Testament können z.B. auch bedingte Vermächtnisse an Personen vorgenommen werden, die den Erblasser in den letzten Jahren gepflegt haben, um diese zur Pflege zu motivieren. Ein Testamentsvollstrecker kann dann entscheiden, an welche Person und in welcher Höhe Zuwendungen erfolgen sollen, wenn dieses im Testament angeordnet wurde. Es kann auch ein Vorausvermächtnis zu Gunsten eines Miterben angeordnet werden, der vermachte Gegenstand wird dann nicht auf den Erbteil des Erben angerechnet, sondern steht ihm zusätzlich zu. Soll ein Grundstück im Wege des Vermächtnisses zugewandt werden, fallen noch weitere Kosten für Notar und Grundbuch nach dem Tod des Erblassers an. Wurde das Vermächtnis durch notarielles Testament zugewandt, beträgt die Beurkundungsgebühr für die Auflassung beim Notar 1,0. Wurde das Vermächtnis in einem eigenhändigen Testament ohne Notar angeordnet, beträgt die Beurkundungsgebühr für die Auflassung beim Notar 2,0. Ein notarielles Testament ist daher bei Grundstücksvermächtnissen auch unter Kostengesichtspunkten zu empfehlen.
6) Teilungsanordnung
Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand einem Miterben unter Anrechnung auf seinen Erbteil zuweisen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann dieser Miterbe von den anderen die Übereignung dieses Gegenstandes verlangen. Wertmäßig erhält der Miterbe aber im Ergebnis keinen höheren Anteil am Erbe, weil er sich diesen Vermögensgegenstand anrechnen lassen muss.
7) Rechtswahl
In einem Testament kann auch eine Rechtswahl getroffen werden, wenn der Erblasser vermeiden möchte, dass das Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltes gilt. Sinnvoll ist eine solche Rechtswahl z.B. bei Rentnern, die einen Teil des Jahres in Ihrer ausländischen Ferienimmobilie verbringen. In solchen Fällen kann die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes schwierig werden und z.B. dazu führen, dass spanisches Erbrecht Anwendung findet, obwohl dieses nicht gewollt war. Es empfiehlt sich daher, durch Testament die Anwendung des deutschen Erbrechtes zu wählen. Möglich ist dieses aber nur für deutsche Staatsangehörige, da die EuErbVO nur die Rechtswahl des Erbrechts der Staatsangehörigkeit ermöglicht. Ein spanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, könnte also nur das spanische Erbrecht wählen, um die Anwendung des deutschen Erbrechtes zu vermeiden.
8) Digitaler Nachlass
Bei der Nachlassplanung wird häufig der sogenannte digitale Nachlass vergessen. Es geht z.B. um den Zugriff auf das Facebook oder Amazon Konto, Cloudspeicher oder e-mail Konten. In der Regel verweigern die Anbieter trotz Erbschein den Zugriff auf diese Daten. Ob auch dieser digitale Nachlass Bestandteil der Erbschaft ist, so dass der Erbe ein Einsichtsrecht hat, ist noch nicht höchstricherlich geklärt. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen eines Testamentes auch Aussagen darüber zu treffen, ob die Erben Zugriff auf diese Daten erhalten sollen. Wenn dieses der Fall ist, sollte gleichzeitig auch eine Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt werden. Alternativ können die Passwörter auch beim Notar hinterlegt werden, mit der Anweisung, diese nur an bestimmte Personen nach dem Tode des Hinterlegenden, oder auch bei schwerwiegender Erkrankung herauszugeben.
9 ) Enterbung und Pflichtteil
Der Erblasser kann durch Testament seine Erben frei bestimmen und daher auch einzelne Personen enterben. Zu beachten ist aber, dass bestimmten Personen ein Pflichtteilsrecht zustehen kann. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Da nach der Geburt eines Kindes die Eltern nicht mehr erbberechtigt sind, entfällt damit auch Ihr Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe kann aber nach § 2331a BGB Stundung der Ansprüche verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Pflichtteilsentziehung muss per Testament angeordnet werden. Der Grund für die Entziehung muss im Testament angegeben werden. Der Erblasser kann einem Abkömmling, den Eltern oder dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser
a) dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
b) sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine der in a) genannten Personen schuldig macht
c) die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
d) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet worden ist.