OLG Frankfurt Beschluss vom 8.1.2018Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde :
Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Ehefrau als Vorerbin und die Kinder als Nacherben eingesetzt. Eines der Kinder schlug die Nacherbschaft aus und machte den Pflichtteil geltend. Als die Ehefrau eine Immobilie auf sich umschreiben wollte, verlangte das Grundbuchamt einen Erbschein. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das OLG Frannkfurt zurück. Demnach sei zwar grundsätzlich ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll für die Umschreibung ausreichend. Im vorliegenden Fall könne das Grundbuchamt aber nicht prüfen, ob die Nacherbschaft wirksam ausgeschlagen sei. Dieses könne nur das Nachlassgericht in dem Erbscheinsverfahren prüfen, so dass ausnahmsweise ein Erbschein erforderlich sei ( AZ 20 W 215/17 ).
OLG München Beschluss vom 18.9.2017In dieser Entscheidung hatte der Erblasser mehrere unterschiedliche Testamente errichtet, darunter waren sowohl eigenhändig errichtete Testamente, als auch ein notariell beurkundeter Erbvertrag, in dem er einen Sohn vertragsmäßig als Alleinerben eingesetzt hatte, während in den danach errichteten eigenhändigen Testamenten Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung einer zugunsten des Erblassers eingetragenen Auflassungsvormerkung auf den Sohn und verlangte einen Erbschein. Das OLG München entschied, dass ein solcher nicht erforderlich sei, weil der notarielle Erbvertrag zum Nachweis der Erbfolge ohne Testamentsvollstreckung ausreiche. Spätere Verfügungen seien nach § 2289 I BGB unwirksam, so dass Grundbuchamt auch ohne Erbschein die begehrte Umschreibung vornehmen müsse ( AZ 34 Wx 262/17 ).
Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.8.2017
Das Nachlassgericht hatte in dieser Entscheidung den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines abgelehnt, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierunfähig gewesen sei. Zwischen den testamentarisch eingesetzten und den gesetzlichen Erben entbrannte ein Streit darüber, wer Erbe geworden war. Das OLG Frankfurt entschied, dass das Nachlassgericht Zweifel an der Testierfähigkeit, die auf konkreten Umständen und dargelegten Auffälligkeiten beruhen, ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen hat. Die Klärung der Frage, ob die vorgenannten tatsächlichen Voraussetzungen der Testierunfähigkeit gegeben waren, verlangt vom Nachlassgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen. Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären, wobei der Sachverständige anhand der ermittelten Anknüpfungstatsachen zum einen den medizinischen Befund festzustellen,
zum anderen dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat. Das Gericht hat sodann das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierunfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert. Zur weiteren Aufklärung wurde die Sache vom OLG an das Nachlassgericht zurückverwiesen ( AZ 20 W 188/16 ),