Gesetzliche Erbfolge
1) Ledige oder Geschiedene
Die Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und Enkelkinder. Solange noch mindestens ein Kind am Leben ist, geht dieses den Enkelkindern vor, d.h. diese erben nichts. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, dann kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge, d.h. die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
2) Ehegatten
Bei Verheirateten kommt es zunächst einmal darauf an, in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes lebten. Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dann erbt der Ehegatte neben den Kindern des Erblassers nach § 1931 BGB 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung des Erblassers 1/2. Leben die Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte nach § 1371 I BGB ein weiteres Viertel. Leben Verheiratete im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Kinder, erbt der Ehegatte also 3/4 und die Eltern des anderen Ehegatten 1/4. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen. Gerade bei kinderlosen Ehen ist die testamentarische Einsetzung des Ehepartners zum Alleinerben daher zwingend, wenn der Ehegatte sein Erbe nicht mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen teilen soll.
Hatten die Eheleute durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, bei einem Kind also jeweils zu 1/2 und bei 2 Kindern jeweils zu 1/3. Häufig vereinbaren Unternehmer den Güterstand der Gütertrennung in der irrigen Annahme, dass erst dadurch die Gläubiger des Unternehmers nicht auf das Vermögen des Ehegatten zugreifen können. Tatsächlich wird auch bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen, dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, § 1363 II BGB. Die Gütertrennung hat somit lediglich Bedeutung im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Bei Gütertrennung entfällt dann der Anspruch des Ehegatten, der den niedrigeren Zugewinn hatte, gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung der Hälfte des Überschusses. Zu beachten ist, dass die Gütertrennung häufig steuerlich nachteilig ist, weil der Anspruch auf den Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG steuerfrei ist. Außerdem kann es durch die Gütertrennung zu höheren Pflichtteilsansprüchen kommen. Eine rechtliche Beratung ist daher vor Vereinbarung der Gütertrennung unabdingbar.
3) Gesamtrechtsnachfolge
Der Erbe wird mit dem Tod des Erblassers automatisch Gesamtrechtsnachfolger, tritt also ohne weitere Mitwirkungshandlungen vollständig in die Rechtsposition des Erblassers ein. War dieser z.B. Eigentümer eines Grundstückes, ist mit dem Tod der Erbe Eigentümer des Grundstückes geworden, auch wenn noch der Verstorbene im Grundbuch eingetragen ist. Es bedarf dann lediglich einer Grundbuchberichtigung. Hierfür wird ein Erbschein oder ein durch das Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament benötigt. Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall beantragt, entfallen die sonst für jede Grundbucheintragung anfallenden Gebühren des zuständigen Grundbuchamtes. Der Erbe ist verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen. Tut er dieses trotz Aufforderung durch das Grundbuchamt nicht, kann das Grundbuchamt eine Eintragung von Amts wegen durchführen. Die Kosten dafür sind doppelt so hoch, wie die Eintragung auf Antrag des Erben.
4) Erbschein
Den Erbscheinsantrag kann jeder Notar aufnehmen. Es empfiehlt sich, noch zu Lebzeiten ein notarielles Testament zu errichten, weil dieses weniger kostet als das gerichtliche Erbscheinsverfahren. Für den Erbscheinsantrag als gesetzlicher Erbe muss der Antragsteller Angaben machen zum Zeitpunkt des Todes, dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit des Erblassers, dem Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, dass er die Erbschaft angenommen hat und über die Größe seines Erbteils.